Statuten Verein Barockkirche Fischingen

2001/rev.2005

1 Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen „Verein Barockkirche Fischingen“ besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 8376 Fischingen TG.

Art. 2

Der Verein bezweckt die Restaurierung und Erhaltung der Kloster- und Pfarrkirche, sowie der Iddakapelle Fischingen. Es können kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte in der Barockkirche usw., organisiert werden. Es besteht keine Gewinnabsicht.

2 Mitgliedschaft, Finanzierung

Art. 3

Jede natürliche und juristische Person unabhängig von der Konfession, welche die Zielsetzungen des Vereins unterstützt, kann Mitglied werden.

Art. 4

Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

Art. 5

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich an der Generalversammlung festgelegt. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 6

Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert einer Frist von 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der endgültige Entscheid durch die Generalversammlung zu treffen ist.

Art. 7

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

a) Mitgliederbeiträgen;
b) Spenden, Legaten, Geschenken und besonderen Zuwendungen;
c) Einnahmen aus Veranstaltungen.

3 Organe

Art. 8

Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Kontrollstelle.

Generalversammlung:

Art. 9

Die mindestens einmal jährlich abzuhaltende Generalversammlung hat als oberstes Organ nachfolgende Geschäfte zu erledigen:

a) Genehmigung der Jahresrechnung mit Revisionsbericht;
b) Genehmigung des Jahresberichts der Präsidentin/des Präsidenten;
c) Wahl des Vorstandes und der Präsidentin /des Präsidenten;
d) Wahl der Kontrollstelle;
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
f) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
g) Statutenrevision;
h) Auflösung des Vereins.

Art. 10

Eine ausserordentliche Generalversammlung wird durchgeführt:

a) auf Begehren von ein Fünftel der Mitglieder;
b) auf Beschluss des Vorstandes.

Art. 11

Die Mitglieder sind zur Generalversammlung mindestens 14 Tage vor ihrer Abhaltung unter Angabe der Traktanden schriftlich einzuladen.

Art. 12

Anträge zuhanden der Generalversammlung müssen dem Vorstand mindestens acht Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden. Über sie darf an der Generalversammlung Beschluss gefasst werden.

Art. 13

Beschlüsse der Generalversammlung werden durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.

Art. 14

Eine Statutenänderung kann an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf Änderung der Statuten müssen mit der Einladung zur Generalversammlung bekannt gegeben werden.

Vorstand:

Art. 15

Der Vorstand besteht aus mindestens neun Mitgliedern, der Präsidentin/dem Präsidenten und mindestens vier weiteren gewählten Mitgliedern. Die Kirchenvorsteherschaft der Katholischen Kirchgemeinde Fischingen delegiert weitere drei bis fünf Mitglieder in den Vorstand. Ausser dem Präsidium konstituiert sich der Vorstand selber. Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Art. 16

Der Vorstand besorgt alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Art. 17

Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen. Sind die Leiter/innen der Arbeitsgruppen nicht Vorstandsmitglieder, können diese auf Einladung des Vorstandes an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

Art. 18

Zeichnungsberechtigt sind Präsident/in und Aktuar/in oder Präsident/in und Kassier/in zu zweien.

Kontrollstelle:

Art. 19

Die Kontrollstelle besteht aus mindestens zwei Mitgliedern ausserhalb des Vorstandes. Diese kontrollieren die Jahresrechnung und die Buchführung des Vereins und erstatten Bericht zuhanden der Generalversammlung. Die Generalversammlung kann auch die Kontrollstelle der Kirchgemeinde mit der Prüfung beauftragen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

4 Ehrenamtlichkeit

Art. 20

Alle Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

5 Auflösung des Vereins

Art. 21

Für eine Auflösung des Vereins sind mindestens vier Fünftel der anwesenden Stimmen der Generalversammlung nötig.

Art. 22

Ein allfälliges Vermögen wird einer steuerbefreiten juristischen Person mit ähnlichem Vereinszweck übergeben. Besteht keine solche juristische Person, wird ein allfälliges Restvermögen der Kirchgemeinde Fischingen zur Verwaltung übergeben. Diese verwaltet das Vermögen  treuhänderisch, bis eine neue juristische Person mit entsprechendem Zweck gegründet ist.

Genehmigt durch die Gründungsversammlung vom 20. September 2001

Art. 2 revidiert an der Generalversammlung vom 21. April 2005

Der Präsident: Alex Frei

Die Aktuarin: Fabienne Amrhein